Versäumnisse der Gesundheitsbehörden?

Die Überwachung von Legionellen in Trinkwassersystemen.

Die Qualität des Trinkwassers an den Entnahmearmaturen von Verbrauchern muss den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Trinkwasserverordnung entsprechen. Für die Überwachung, zur Einhaltung der Qualitätsziele sind die Gesundheitsämter auf Kreisebene verantwortlich, wobei deren gesetzlicher Auftrag dabei vorrangig auf die öffentlichen Trinkwasser-Installationen, z.B. kommunale Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime usw. ausgerichtet ist.

Darüber hinaus sind die Gesundheitsämter jedoch auch für gewerblichen Gebäude wie vermietete Wohngebäude zuständig und müssen anlassbezogen bei Überschreitungen von Grenz- und technischen Maßnahmewerten auch dort tätig werden. Dies ist ganz im Sinne des Verbraucherschutzes, den es gemäß Bundesgesundheitsministerium zu stärken gilt. Ohne die gesetzlich geforderte, regelmäßige Eigenüberwachung von Trinkwasser-Installationen auf den Parameter Legionellen ist ein wirksamer Schutz vor Infektionen nicht möglich. 

Anfang 2016 ergaben Umfragen bei Immobilien- und Fachverbänden sowie in Kreisen der Fachinstallateure, dass bei einer hohen Anzahl prüfpflichtiger öffentlicher und gewerblicher Gebäude trotz gesetzlicher Prüffrist bis Ende 2013 bis dato nicht mehr als etwa 40 % untersucht wurden. Diese Zahlen belegen eindeutig, dass die Gesundheitsämter ihre gesetzlichen Aufgaben zur Überwachung kaum erfüllen und das Thema weitgehend verdrängen.

Auf Nachfrage bei einigen Behörden werden diese nicht müde darüber zu klagen, dass man unter einer dünnen Personaldecke leide, keine konkrete Kenntnis über den Standort prüfpflichtiger Anlagen habe und daher die Anforderungen der Trinkwasserverordnung in der Praxis nicht umsetzen könnte.

Solche Aussagen sind jedoch für viele Bürger unserer Gesellschaft nicht so einfach zu akzeptieren, denn es geht bei Legionellen um gefährliche Bakterien, die eine lebensbedrohende Infektion hervorrufen können. Durch Anordnung und Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen könnten Erkrankungen jedoch wirksam verhindert. Dass behördliche Regulierung und Überwachung sehr gut funktionieren kann, zeigt andererseits die Überwachung des Straßenverkehrs.

Trotz mehr als angespannter Personalsituation ist die Landes- und Bundespolizei durchaus in der Lage, ihre Aufgaben zur Überwachung des Straßenverkehrs zu erfüllen. Verstöße und Delikte von Verkehrsteilnehmern werden kompromisslos geahndet! Der Vollzug funktioniert und sichert durch Bußgelder dem Staat jährliche Einnahmen in Höhe von mehr als 1,4 Milliarden Euro1.

Obwohl die Trinkwasserverordnung Bußgelder für viele fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen bei deren Nichtbeachtung vorsieht, entgehen dem Staat derzeit durch die bloße Untätigkeit von Aufsichtsbehörden sicherlich hohe Millionenbeträge. Zudem wird der Gesundheitsschutz nicht gestärkt, welcher das eigentliche Ziel der Trinkwasserverordnung darstellt. Vielmehr begünstigt diese Haltung das Bestreben verantwortungsloser Gebäudeeigner, Verwalter und Betreiber, die gesetzlichen Pflichten erst mal auszusitzen und ohne Strafe trotz ihres gesetzeswidrigen Handelns davon zu kommen.

Die verantwortlichen Personen in den Aufsichtsbehörden sind also daran zu erinnern, dass es sich im Hinblick auf den Vollzug der TrinkwV  um eine konkrete Amtspflicht handelt. Bereits 2005 wurden die juristischen Aspekte von Amtspflichtverletzungen in einer Veröffentlichung des Umweltbundesamtes dargelegt, welche eine persönliche Haftung von handelnden Staatsdienern nach sich ziehen können2. Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den Kreisen erkrankter Personen sowie aus allgemeinen Verbraucherkreisen erste Untätigkeitsklagen zu erwarten sind und hohe Schadenersatzforderungen geleistet werden müssen.

Wenig behördliche Aufmerksamkeit findet derzeit in der Praxis die Informationspflicht gemäß § 21 TrinkwV, nach welcher die Verbraucher über aktuelle Prüfwerte der jeweiligen Trinkwasser-Installation in Kenntnis gesetzt werden müssen. Wenn diese weder durch den Aushang von Prüfwerten noch durch schriftliche Information der Verkehrskreise stattfindet, begründet das bereits ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies beschreibt der § 25 der TrinkwV. Die überwiegende Anzahl der Betreiber von Trinkwasser-Installationen kommt dieser Pflicht nicht nach. Hinweise dazu, was zur Erfüllung der Informationspflichten alles zu berücksichtigen ist, hat beispielsweise das Referat für Gesundheit und Umwelt in München sehr übersichtlich zusammengefasst3.

Jedoch bieten sich dadurch für Verbraucher und Gebäudenutzer die Möglichkeit, beim zuständigen Gesundheitsamt diese Pflichtverletzung anzuzeigen. Gesundheitsämter sind daraufhin verpflichtet, Ihre Überwachungsaufgaben in solchen Fällen wahr zu nehmen. Der Deutsche Fachverband für Luft- und Wasserhygiene hat in einem Arbeitskreis zusammen mit Juristen ein Formblatt erarbeitet, mit welchem sich Verbraucher bei der Unterlassung von Informationspflichten an die zuständigen Gesundheitsbehörden wenden können. Sicherheit und Verbraucherschutz sind nicht verhandelbar!

Literaturquellen:
1) Verband für bürgernahe Verkehrspolitik, 2015, Berlin
2) H.Ginzky, UmweltMedizinischerInformationsdienst, S. 15-18; 1/2005, Umweltbundesamt, Berlin
3) Nutzerinformation Legionellen, Referat für Gesundheit und Umwelt der Landeshauptstadt München; 11/2015

Titelbild Quelle: istockphoto.com

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