Die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)) ermöglicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes, einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen. Sie ist gültig in der Ausfertigung vom 31.07.2013 und ist nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 05.08.2013 in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt am 31.10.2014 geändert.
Voraussetzung für eine Stromsteuerentlastung ist für die antragstellenden Unternehmen der Nachweis über die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Anerkannt werden ein:
- Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder
- Umweltmanagementsystem nach EMAS (für Nicht-KMU) oder
- alternatives System wie ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 (Oktober 2012) (für KMU).
Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder auch ein alternatives System soll durch ein systematisches Energie- und Umweltmanagement wesentlich zu einer Reduzierung von Treibhausgasemissionen und anderen Umweltauswirkungen sowie von Energiekosten führen.
Wird beispielsweise von einem Unternehmen zur Verbesserung der energiebezogenen Leistung, der Energieeffizienz, des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 eingeführt, so muss es unter anderem die Einhaltung rechtlicher Vorschriften in geplanten Zeitabständen überprüfen.
Zu den rechtlichen Vorschriften, die beachtet werden müssen, gehören nationale Energieeinsparverordnungen. In Deutschland ist dies die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)) vom 24.07.2007 in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.11.2013 (EnEV 2014).
Die EnEV ist anzuwenden für:
- Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für
- Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in vorstehend benannten Gebäuden.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand der EnEV.
In § 12 fordert die EnEV für bestehende Gebäude und Anlagen die energetische Inspektion von Klimaanlagen (Begriffsdefinition siehe grauer Kasten) mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW. Die energetische Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen, die relevant für die Energieeffizienz der Anlage sind (wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine). Nach der erstmaligen Inspektion der Klimaanlage ist diese wiederkehrend mindestens alle 10 Jahre zu inspizieren. Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Bericht zu erstellen.
Nach den Anforderungen in § 12 Absatz 4 der geltenden EnEV darf die energetische Inspektion einer Klimaanlage nur durch einen fachkundigen Inspekteur (siehe grauer Kasten) durchgeführt werden.
Ein Verfahren für die Durchführung der energetischen Inspektion nach EnEV wird in DIN SPEC 15240 (Oktober 2013) Lüftung von Gebäuden – Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Energetische Inspektion von Klimaanlagen beschrieben.
Abbildung 1: Lüftungstechnische Anlage in einer teilklimatisierten Industriehalle (Wolf Rienhardt)
Titelbild Quelle: istockphoto.com