Das Ministerium hat die wesentlichen Inhalte der Verordnung in einem Merkblatt dargestellt. Für Bayern wurde die Zuständigkeit für den Vollzug der Verordnung dem Aufgabenbereich der Kreisverwaltungsbehörden zugewiesen. Die Anzeigepflichten des Betreibers zur behördlichen Meldung von Bestandsanlagen gem. §13 treten erst am 19. August 2018 während Neuanlagen spätestens 1 Monat nach Inbetriebnahme bei den Behörden anzuzeigen sind.
Hier können Sie das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und das Merkblatt nachlesen.
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